Wenn Sie vor der Entscheidung stehen Ihre Daten zu vernichten, sollten Sie sich vorher mit den Sicherheitsvorkehrungen vertraut machen. Denn seitdem die DSGVO 2016 erstmals in Kraft getreten ist, müssen einige Dinge beachtet werden, bevor Sie Ihre Daten endgültig vernichten.

Nach der Datenschutzgrundverordnung werden Daten in drei Klassen eingeteilt. Je nach Bedeutsamkeit der Dokumente werden diese in die dementsprechenden Klassen eingeteilt und können dann, gemäß DSGVO, vernichtet werden. Im Folgenden haben wir Ihnen die drei Klassen aufgelistet und mit Beispieldokumenten versehen, welche in das Raster der jeweiligen Klasse fallen würden, damit Sie sich selbst einen Eindruck verschaffen können, um welche Art von Dokumenten es sich bei den jeweiligen Datenschutzklassen handelt.

Unter der Datenschutzklasse 1 versteht man Daten, welche ohne negative Folgen vernichtet werden können. Darunter fallen zum Beispiel Notizen, Kataloge und Hefte oder öffentliche Register.

Unter der Datenschutzklasse 2 fallen Dokumente und Daten wie Mietverhältnisse, Kontoauszüge, Zeugnisse und Personalakten. Eine Weitergabe dieser Daten könnte verheerende rechtliche Folgen nach sich ziehen, da zum Beispiel gegen Vertragsklauseln verstoßen werden kann.

Besonders vertrauliche Daten, wie zum Beispiel  Patientenakten, vertrauliche Verträge, sensible Sozial- und Steuerdaten und Verwaltungsdaten fallen unter die Datenschutzklasse 3.

Bei Vernichtung dieser Daten ist besondere Vorsicht haben. Dokumente, welche unter die Datenschutzklasse 3 fallen, können teilweise nicht wieder hergestellt werden und können, bei Vernichtung,  wie bei Datenschutzklasse 2 rechtliche Folgen nach sich ziehen.

Falls Sie sich noch unsicher sein sollten, welche Dokumente Sie folgenlos vernichten können und bei welchen Dokumenten Sie die